Artikel 151 Bereits validierte Anträge — Genehmigung, Einfuhr und Herstellung von Tierarzneimitteln
Gliederung
KAPITEL XII ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 151 Bereits validierte Anträge
(1) Die Verfahren im Zusammenhang mit Anträgen auf Zulassung von Tierarzneimitteln oder Änderungen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 vor dem 28. Januar 2022 validiert wurden, werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 abgeschlossen.
(2) Die Verfahren im Zusammenhang mit Anträgen auf Zulassung von Tierarzneimitteln, die gemäß der Richtlinie 2001/82/EG vor dem 28. Januar 2022 validiert wurden, werden gemäß jener Richtlinie abgeschlossen.
(3) Verfahren, die auf der Grundlage der Artikel 33, 34, 35, 39, 40 und 78 der Richtlinie 2001/82/EG vor dem 28. Januar 2022 eingeleitet werden, werden gemäß jener Richtlinie abgeschlossen.
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