Artikel 15 Allgemeine Anforderungen an die Produktinformation — Genehmigung, Einfuhr und Herstellung von Tierarzneimitteln
Gliederung
KAPITEL II ZULASSUNGEN — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND REGELN FÜR DIE ANTRAGSTELLUNG
Abschnitt 4 Kennzeichnung und Packungsbeilage
Artikel 15 Allgemeine Anforderungen an die Produktinformation
Die in den Artikeln 10 bis 14 genannten Angaben müssen der Fachinformation nach Artikel 35 entsprechen.
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