Artikel 145 Ständiger Ausschuss für Tierarzneimittel — Genehmigung, Einfuhr und Herstellung von Tierarzneimitteln
Gliederung
KAPITEL XI ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND VERFAHRENSBESTIMMUNGEN
Artikel 145 Ständiger Ausschuss für Tierarzneimittel
(1) Die Kommission wird vom Ständigen Ausschuss für Tierarzneimittel (im Folgenden „ Ständiger Ausschuss“) unterstützt. Der Ständige Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
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