Artikel 138 Wissenschaftliche Gutachten für internationale Tiergesundheitsorganisationen — Genehmigung, Einfuhr und Herstellung von Tierarzneimitteln
Gliederung
KAPITEL X NETZ DER AN DER REGULIERUNG BETEILIGTEN STELLEN
Artikel 138 Wissenschaftliche Gutachten für internationale Tiergesundheitsorganisationen
(1) Die Agentur kann im Rahmen der Zusammenarbeit mit internationalen Tiergesundheitsorganisationen Gutachten für die Bewertung von Tierarzneimitteln abgeben, die ausschließlich für Märkte außerhalb der Union bestimmt sind. Zu diesem Zweck ist gemäß Artikel 8 ein Antrag an die Agentur zu richten. Die Agentur kann nach Konsultation der betreffenden Organisation ein wissenschaftliches Gutachten erstellen.
(2) Die Agentur erstellt spezifische Verfahrensregeln für die Umsetzung von Absatz 1.
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