EU-RechtVerordnungenGenehmigung, Einfuhr und Herstellung von TierarzneimittelnKAPITEL II ZULASSUNGEN — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND REGELN FÜR DIE ANTRAGSTELLUNGAbschnitt 4 Kennzeichnung und PackungsbeilageArtikel 13

Artikel 13Zusätzliche Angaben auf der Primärverpackung oder der äußeren Umhüllung von Tierarzneimitteln

In Kraft seit 27. Januar 2019
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