Artikel 122 Umsetzung der Bestimmungen zur Werbung — Genehmigung, Einfuhr und Herstellung von Tierarzneimitteln
Gliederung
KAPITEL VII ABGABE UND ANWENDUNG
Abschnitt 4 Werbung
Artikel 122 Umsetzung der Bestimmungen zur Werbung
Die Mitgliedstaaten können die von ihnen für die Umsetzung von Artikel 119. 120 und 121 für erforderlich gehaltenen Verfahren festlegen.
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