Artikel 12 Kennzeichnung kleiner Primärverpackungseinheiten von Tierarzneimitteln — Genehmigung, Einfuhr und Herstellung von Tierarzneimitteln
Gliederung
KAPITEL II ZULASSUNGEN — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND REGELN FÜR DIE ANTRAGSTELLUNG
Abschnitt 4 Kennzeichnung und Packungsbeilage
Artikel 12 Kennzeichnung kleiner Primärverpackungseinheiten von Tierarzneimitteln
Rückverweise
(1) Abweichend von Artikel 10 werden auf Primärverpackungseinheiten, die zu klein sind, um die in Artikel 10 genannten Angaben auf lesbare Weise darauf abzubilden, folgende Angaben gemacht; weitere Angaben sind nicht zulässig:
a) Name des Tierarzneimittels,
b) Mengenangabe zu den Wirkstoffen,
c) Chargenbezeichnung (nach dem Wort „Lot“),
d) Verfalldatum im Format „MM/JJJJ“ (nach der Abkürzung „Exp.“).
(2) Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Primärverpackungseinheiten befinden sich in einer äußeren Umhüllung, die die in Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3 aufgeführten Angaben aufweist.
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