Artikel 117 Sammlung und Entsorgung von Abfällen von Tierarzneimitteln — Genehmigung, Einfuhr und Herstellung von Tierarzneimitteln
Gliederung
KAPITEL VII ABGABE UND ANWENDUNG
Abschnitt 3 Anwendung
Artikel 117 Sammlung und Entsorgung von Abfällen von Tierarzneimitteln
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete Systeme für die Sammlung und Entsorgung von Abfällen von Tierarzneimitteln eingerichtet sind.
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