EU-RechtVerordnungenGenehmigung, Einfuhr und Herstellung von TierarzneimittelnKAPITEL VII ABGABE UND ANWENDUNGAbschnitt 3 AnwendungArtikel 115

Artikel 115Wartezeit für Arzneimittel, die nicht gemäß der Zulassung bei der Lebensmittelgewinnung dienenden Tierarten angewendet werden

In Kraft seit 27. Januar 2019
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