EU-RechtVerordnungenGenehmigung, Einfuhr und Herstellung von TierarzneimittelnKAPITEL VII ABGABE UND ANWENDUNGAbschnitt 3 AnwendungArtikel 112

Artikel 112In den Zulassungsbedingungen nicht genannte Anwendung von Arzneimitteln bei nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tierarten

In Kraft seit 27. Januar 2019
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