Artikel 77 Mitteilungen von Prüfstellen — Die neue EU-Verordnung über die Akkreditierung und Prüfung
Gliederung
KAPITEL VI INFORMATIONSAUSTAUSCH
Artikel 77 Mitteilungen von Prüfstellen
(1) Damit die nationale Akkreditierungsstelle das Akkreditierungsprogramm aufstellen und den Managementbericht gemäß Artikel 71 verfassen kann, teilt jede Prüfstelle jährlich bis 15. November der nationalen Akkreditierungsstelle, die sie akkreditiert hat, Folgendes mit:
a) vorgesehener Zeitpunkt und Ort der Prüfungen, die die Prüfstelle ausführen soll;
b) die Anschrift und Kontaktdaten der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber, deren Emissions-, Tonnenkilometer- oder Bezugsdatenberichte oder Datenberichte neuer Marktteilnehmer zu prüfen sind;
c) die Namen der Mitglieder des Prüfteams und den Akkreditierungsbereich, unter den die Tätigkeit des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers fällt.
(2) Die Prüfstelle teilt der nationalen Akkreditierungsstelle Änderungen der in Absatz 1 genannten Angaben innerhalb der mit ihr vereinbarten Frist mit.
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