Artikel 76 Datenbank akkreditierter Prüfstellen — Die neue EU-Verordnung über die Akkreditierung und Prüfung
Gliederung
KAPITEL VI INFORMATIONSAUSTAUSCH
Artikel 76 Datenbank akkreditierter Prüfstellen
(1) Die nationalen Akkreditierungsstellen oder gegebenenfalls die in Artikel 55 Absatz 2 genannten nationalen Behörden unterhalten eine Datenbank, zu der sie anderen nationalen Akkreditierungsstellen, nationalen Behörden, Prüfstellen, Anlagen- und Luftfahrzeugbetreibern sowie zuständigen Behörden Zugang gewähren.
Die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 anerkannte Stelle erleichtert und harmonisiert den Zugang zu den einzelnen Datenbanken, um eine effiziente, kostenwirksame Kommunikation zwischen nationalen Akkreditierungsstellen, nationalen Behörden, Prüfstellen, Anlagen- und Luftfahrzeugbetreibern sowie zuständigen Behörden zu ermöglichen, und kann diese zu einer einzigen, zentralen Datenbank zusammenführen.
(2) Die in Absatz 1 genannte Datenbank enthält mindestens die folgenden Angaben:
a) den Namen und die Anschrift jeder von der betreffenden nationalen Akkreditierungsstelle akkreditierten Prüfstelle;
b) die Mitgliedstaaten, in denen die Prüfstelle Prüfungen vornimmt;
c) den Akkreditierungsbereich jeder Prüfstelle;
d) den Zeitpunkt, zu dem die Akkreditierung gewährt wurde, und den Zeitpunkt, zu dem sie abläuft;
e) Angaben zu Verwaltungsmaßnahmen, die der Prüfstelle auferlegt wurden.
Die Angaben sind öffentlich einsehbar.
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