Artikel 75 Informationsweitergabe an den Mitgliedstaat, in dem die Prüfstelle niedergelassen ist — Die neue EU-Verordnung über die Akkreditierung und Prüfung
Gliederung
KAPITEL VI INFORMATIONSAUSTAUSCH
Artikel 75 Informationsweitergabe an den Mitgliedstaat, in dem die Prüfstelle niedergelassen ist
Wurde eine Prüfstelle von der nationalen Akkreditierungsstelle eines anderen Mitgliedstaats als dem Mitgliedstaat ihrer Niederlassung akkreditiert, so werden das Akkreditierungsprogramm, der in Artikel 71 genannte Managementbericht und die in Artikel 72 genannten Informationen auch der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats übermittelt, in dem die Prüfstelle niedergelassen ist.
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