Artikel 74 Informationsweitergabe zur Überwachung — Die neue EU-Verordnung über die Akkreditierung und Prüfung
Gliederung
KAPITEL VI INFORMATIONSAUSTAUSCH
Artikel 74 Informationsweitergabe zur Überwachung
(1) Wurde die nationale Akkreditierungsstelle des Mitgliedstaats, in dem eine Prüfstelle eine Prüfung vornimmt, gemäß Artikel 50 Absatz 5 ersucht, Überwachungstätigkeiten auszuführen, so teilt diese nationale Akkreditierungsstelle ihre Feststellungen der nationalen Akkreditierungsstelle mit, die die Prüfstelle akkreditiert hat, es sei denn, die beiden nationalen Akkreditierungsstellen haben etwas anderes vereinbart.
(2) Die nationale Akkreditierungsstelle, die die Prüfstelle akkreditiert hat, berücksichtigt die Feststellungen gemäß Absatz 1 bei der Begutachtung, ob die Prüfstelle die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.
(3) Geben die Feststellungen gemäß Absatz 1 Hinweise darauf, dass die Prüfstelle diese Verordnung nicht beachtet, so ergreift die nationale Akkreditierungsstelle, die die Prüfstelle akkreditiert hat, geeignete Maßnahmen nach Maßgabe dieser Verordnung und teilt der nationalen Akkreditierungsstelle, die die Überwachungstätigkeiten ausgeführt hat, mit,
a) welche Maßnahmen die nationale Akkreditierungsstelle, die die Prüfstelle akkreditiert hat, ergriffen hat;
b) wie die Prüfstelle gegebenenfalls Abhilfe zu den Feststellungen geschaffen hat;
c) welche Verwaltungsmaßnahmen der Prüfstelle gegebenenfalls auferlegt wurden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden