Artikel 72 Informationsweitergabe zu Verwaltungsmaßnahmen — Die neue EU-Verordnung über die Akkreditierung und Prüfung
Gliederung
KAPITEL VI INFORMATIONSAUSTAUSCH
Artikel 72 Informationsweitergabe zu Verwaltungsmaßnahmen
Hat die nationale Akkreditierungsstelle einer Prüfstelle gemäß Artikel 54 Verwaltungsmaßnahmen auferlegt oder wurde die Aussetzung einer Akkreditierung beendet oder hat eine Einspruchsentscheidung die Entscheidung einer nationalen Akkreditierungsstelle über die Auferlegung von Verwaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 54 aufgehoben, so unterrichtet die nationale Akkreditierungsstelle die folgenden Beteiligten:
a) die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Prüfstelle akkreditiert ist;
b) die zuständige Behörde und die nationale Akkreditierungsstelle jedes Mitgliedstaats, in dem die Prüfstelle Prüfungen ausführt.
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