Artikel 70 Informationsaustausch und Zentralstellen — Die neue EU-Verordnung über die Akkreditierung und Prüfung
Gliederung
KAPITEL VI INFORMATIONSAUSTAUSCH
Artikel 70 Informationsaustausch und Zentralstellen
(1) Die Mitgliedstaaten richten einen wirksamen Austausch zweckmäßiger Informationen und eine wirksame Zusammenarbeit zwischen ihren nationalen Akkreditierungsstellen oder gegebenenfalls der mit der Zertifizierung von Prüfstellen betrauten nationalen Behörde und der zuständigen Behörde ein.
(2) Wird in einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2003/87/EG mehr als eine zuständige Behörde benannt, so ermächtigt der Mitgliedstaat eine der zuständigen Behörden, als Zentralstelle für den Informationsaustausch, für die Koordination der Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 und für die in diesem Kapitel genannten Tätigkeiten zu fungieren.
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