Artikel 7 Allgemeine Pflichten der Prüfstelle — Die neue EU-Verordnung über die Akkreditierung und Prüfung
Gliederung
KAPITEL II PRÜFUNG
Artikel 7 Allgemeine Pflichten der Prüfstelle
Rückverweise
(1) Die Prüfstelle führt die Prüfung und die in diesem Kapitel vorgesehenen Tätigkeiten mit dem Ziel aus, einen Prüfbericht zu erstellen, in dem sie mit hinreichender Sicherheit zu dem Ergebnis kommt, dass der Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers keine wesentlichen Falschangaben enthält.
(2) Die Prüfstelle geht bei der Planung und Durchführung der Prüfung mit professioneller Skepsis vor und ist sich insbesondere darüber im Klaren, dass Umstände vorliegen können, die dazu führen, dass die Informationen im Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers wesentliche Falschangaben enthalten.
(3) Die Prüfstelle muss die Prüfung im öffentlichen Interesse ausführen sowie vom Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber und von den für die Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG zuständigen Behörden unabhängig sein.
(4) Die Prüfstelle beurteilt im Laufe der Prüfung, ob
a) der Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers vollständig ist und entsprechend den Anforderungen in Anhang X der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 oder in Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) …/… genügt;
b) der jeweilige Betreiber im Falle der Prüfung eines Emissionsberichts eines Anlagenbetreibers im Einklang mit der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen und dem von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzept und im Falle der Prüfung eines Emissions- oder Tonnenkilometerberichts eines Luftfahrzeugbetreibers in Einklang mit dem von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzept gehandelt hat;
c) im Falle der Prüfung eines von einem Anlagenbetreiber vorgelegten Bezugsdatenberichts oder eines Datenberichts des neuen Marktteilnehmers der Anlagenbetreiber entsprechend den Anforderungen des von der zuständigen Behörde genehmigten Plans zur Überwachungsmethodik gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) …/… gehandelt hat;
d) die Daten im Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers keine wesentlichen Falschangaben enthalten;
e) Informationen verfügbar sind, aus denen die Datenflussaktivitäten, das Kontrollsystem und die damit zusammenhängenden Verfahren ersichtlich werden, sodass die Überwachung und die Berichterstattung verbessert werden können.
Abweichend von Buchstabe c bewertet die Prüfstelle, ob der Plan zur Überwachungsmethodik des Anlagenbetreibers mit den Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) …/… im Einklang steht, sofern der Plan zur Überwachungsmethodik keiner Genehmigung durch die zuständigen Behörde bedarf, bevor der Bezugsdatenbericht vorgelegt wird. Stellt die Prüfstelle fest, dass ein Plan zur Überwachungsmethodik nicht mit der Delegierten Verordnung (EU) …/… im Einklang steht, so ändert der Anlagenbetreiber den Plan zur Überwachungsmethodik so, dass er den Anforderungen der Verordnung entspricht.
Für die Zwecke von Buchstabe c beschafft sich die Prüfstelle vom Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber unter Beachtung aller übrigen Informationen im Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers eindeutige, objektive Belege für die angegebenen aggregierten Emissionen, Tonnenkilometer und die für die kostenlose Zuteilung relevanten Daten.
(5) Stellt die Prüfstelle fest, dass ein Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 oder die Delegierte Verordnung (EU) …/… nicht befolgt, so wird diese Unregelmäßigkeit in den Prüfbericht aufgenommen, selbst wenn die zuständige Behörde das betreffende Monitoringkonzept bzw. den betreffenden Plan zur Überwachungsmethodik genehmigt hat.
(6) Hat die zuständige Behörde das Monitoringkonzept nicht gemäß Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 genehmigt, ist dieses unvollständig oder wurden im Berichtszeitraum erhebliche Änderungen gemäß Artikel 15 Absatz 3 oder 4 der genannten Durchführungsverordnung vorgenommen, die die zuständige Behörde nicht entsprechend genehmigt hat, so hält die Prüfstelle den Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber dazu an, die notwendige Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen.
Muss der Plan zur Überwachungsmethodik gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) …/… vor der Vorlage des Bezugsdatenberichts von der zuständigen Behörde genehmigt werden, ist dies aber nicht geschehen oder ist der Plan zur Überwachungsmethodik unvollständig oder wurden erhebliche Änderungen gemäß Artikel 9 Absatz 5 der genannten Verordnung vorgenommen, die die zuständige Behörde nicht genehmigt hat, so hält die Prüfstelle Betreiber dazu an, die notwendige Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen.
Sobald die zuständige Behörde ihre Genehmigung erteilt hat, setzt die Prüfstelle ihre Prüftätigkeiten fort bzw. wiederholt sie oder passt sie entsprechend an.
Wird die Genehmigung nicht vor der Erstellung des Prüfberichts erteilt, hält die Prüfstelle das im Prüfbericht fest.
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