Artikel 69 Elektronischer Datenaustausch und Verwendung automatisierter Systeme — Die neue EU-Verordnung über die Akkreditierung und Prüfung
Gliederung
KAPITEL V ANFORDERUNGEN AN AKKREDITIERUNGSSTELLEN FÜR DIE AKKREDITIERUNG VON EHS-PRÜFERN
Artikel 69 Elektronischer Datenaustausch und Verwendung automatisierter Systeme
(1) Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 74 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 oder Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) …/… von den Prüfstellen verlangen, dass sie für die Prüfberichte elektronische Vorlagen oder besondere Dateiformate verwenden.
(2) Für weitere Arten der Kommunikation zwischen Anlagenbetreiber, Luftfahrzeugbetreiber, Prüfstelle, zuständiger Behörde und nationaler Akkreditierungsstelle können gemäß Artikel 74 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 elektronische Standardvorlagen oder Dateiformate vorgegeben werden.
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