Artikel 68 Überwachung von erbrachten Dienstleistungen — Die neue EU-Verordnung über die Akkreditierung und Prüfung
Gliederung
KAPITEL V ANFORDERUNGEN AN AKKREDITIERUNGSSTELLEN FÜR DIE AKKREDITIERUNG VON EHS-PRÜFERN
Artikel 68 Überwachung von erbrachten Dienstleistungen
Hat ein Mitgliedstaat im Laufe einer Kontrolle gemäß Artikel 31 Absatz 4 der Richtlinie 2006/123/EG festgestellt, dass eine Prüfstelle diese Verordnung nicht beachtet, so informiert die zuständige Behörde oder die nationale Akkreditierungsstelle dieses Mitgliedstaats unverzüglich die nationale Akkreditierungsstelle, die die Prüfstelle akkreditiert hat.
Die nationale Akkreditierungsstelle, die die Prüfstelle akkreditiert hat, betrachtet die Mitteilung dieser Information als Beschwerde im Sinne von Artikel 62; sie trifft geeignete Maßnahmen und reagiert gegenüber der zuständigen Behörde oder der nationalen Akkreditierungsstelle im Einklang mit Artikel 73 Absatz 2 Unterabsatz 2.
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