Artikel 66 Korrekturmaßnahmen — Die neue EU-Verordnung über die Akkreditierung und Prüfung
Gliederung
KAPITEL V ANFORDERUNGEN AN AKKREDITIERUNGSSTELLEN FÜR DIE AKKREDITIERUNG VON EHS-PRÜFERN
Artikel 66 Korrekturmaßnahmen
(1) Die Mitgliedstaaten überprüfen ihre nationalen Akkreditierungsstellen in regelmäßigen Abständen, um sicherzustellen, dass diese weiterhin die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, wobei sie den Ergebnissen der im Einklang mit Artikel 65 durchgeführten Beurteilung unter Gleichrangigen Rechnung tragen.
(2) Erfüllt eine nationale Akkreditierungsstelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht oder kommt sie ihren Verpflichtungen nach dieser Verordnung nicht nach, trifft der betreffende Mitgliedstaat geeignete Korrekturmaßnahmen oder stellt sicher, dass derartige Korrekturmaßnahmen getroffen werden, und informiert die Kommission darüber.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden