Artikel 64 Zugang zu Informationen und Vertraulichkeit — Die neue EU-Verordnung über die Akkreditierung und Prüfung
Gliederung
KAPITEL V ANFORDERUNGEN AN AKKREDITIERUNGSSTELLEN FÜR DIE AKKREDITIERUNG VON EHS-PRÜFERN
Artikel 64 Zugang zu Informationen und Vertraulichkeit
(1) Die nationale Akkreditierungsstelle macht Informationen über die Stelle selbst sowie über ihre Akkreditierungstätigkeiten der Öffentlichkeit zugänglich und bringt sie regelmäßig auf den neuesten Stand.
(2) Die nationale Akkreditierungsstelle trifft im Einklang mit Artikel 8 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 geeignete Vorkehrungen, um gegebenenfalls die Vertraulichkeit von erhaltenen Informationen sicherzustellen.
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