Artikel 62 Beschwerden — Die neue EU-Verordnung über die Akkreditierung und Prüfung
Gliederung
KAPITEL V ANFORDERUNGEN AN AKKREDITIERUNGSSTELLEN FÜR DIE AKKREDITIERUNG VON EHS-PRÜFERN
Artikel 62 Beschwerden
Richtet die zuständige Behörde, der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber oder ein anderer Beteiligter eine Beschwerde bezüglich der Prüfstelle an die nationale Akkreditierungsstelle, so reagiert diese innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch spätestens drei Monate nach deren Eingang wie folgt:
a) sie beurteilt die Stichhaltigkeit der Beschwerde;
b) sie sorgt dafür, dass die betreffende Prüfstelle Stellung nehmen kann;
c) sie trifft geeignete Maßnahmen zur Behandlung der Beschwerde;
d) sie zeichnet die Beschwerde und die ergriffenen Maßnahmen auf, und
e) sie antwortet dem Beschwerdeführer.
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