Artikel 6 Zuverlässigkeit der Prüfung — Die neue EU-Verordnung über die Akkreditierung und Prüfung
Gliederung
KAPITEL II PRÜFUNG
Artikel 6 Zuverlässigkeit der Prüfung
Rückverweise
Die Adressaten eines geprüften Emissionsberichts, Bezugsdatenberichts oder Datenberichts des neuen Marktteilnehmers müssen sich auf diesen verlassen können. Er muss zutreffend das darstellen, was er vorgibt darzustellen bzw. was berechtigterweise erwartet werden kann, dass er es darstellt.
Die Prüfung des Berichts des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers muss ein wirksames und verlässliches Mittel zur Unterstützung der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle sein und Informationen liefern, auf deren Grundlage der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber seine Emissionsüberwachung und -berichterstattung oder die für die kostenlose Zuteilung relevanten Daten verbessern kann.
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