Artikel 56 Grenzüberschreitende Akkreditierung — Die neue EU-Verordnung über die Akkreditierung und Prüfung
Gliederung
KAPITEL V ANFORDERUNGEN AN AKKREDITIERUNGSSTELLEN FÜR DIE AKKREDITIERUNG VON EHS-PRÜFERN
Artikel 56 Grenzüberschreitende Akkreditierung
Rückverweise
Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass es wirtschaftlich nicht sinnvoll oder tragfähig ist, über eine nationale Akkreditierungsstelle zu verfügen oder Akkreditierungsleistungen im Sinne von Artikel 15 der Richtlinie 2003/87/EG zu erbringen, so greift er auf die nationale Akkreditierungsstelle eines anderen Mitgliedstaats zurück.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten davon.
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