Artikel 53 Erweiterung des Akkreditierungsbereiches — Die neue EU-Verordnung über die Akkreditierung und Prüfung
Gliederung
KAPITEL IV AKKREDITIERUNG
Artikel 53 Erweiterung des Akkreditierungsbereiches
Rückverweise
Beantragt eine Prüfstelle die Erweiterung des Bereichs einer bereits gewährten Akkreditierung, so trifft die nationale Akkreditierungsstelle die erforderlichen Vorkehrungen, um festzustellen, ob die Prüfstelle die in Artikel 45 genannten Anforderungen für die beantragte Erweiterung des Akkreditierungsbereichs erfüllt.
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