Artikel 51 Wiederbegutachtung — Die neue EU-Verordnung über die Akkreditierung und Prüfung
Gliederung
KAPITEL IV AKKREDITIERUNG
Artikel 51 Wiederbegutachtung
Rückverweise
(1) Die nationale Akkreditierungsstelle, die einer Prüfstelle eine Akkreditierungsurkunde ausgestellt hat, begutachtet die Prüfstelle vor Auslaufen der Urkunde erneut, um festzustellen, ob die Gültigkeit der Urkunde verlängert werden kann.
(2) Den Plan für die Wiederbegutachtung jeder Prüfstelle erstellt die nationale Akkreditierungsstelle so, dass repräsentative Proben des Akkreditierungsbereichs begutachtet werden können. Bei der Planung und Ausführung der Wiederbegutachtung erfüllt die nationale Akkreditierungsstelle die Anforderungen in den harmonisierten Normen gemäß Anhang III.
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