Artikel 46 Antrag auf Akkreditierung — Die neue EU-Verordnung über die Akkreditierung und Prüfung
Gliederung
KAPITEL IV AKKREDITIERUNG
Artikel 46 Antrag auf Akkreditierung
Rückverweise
(1) Jede juristische Person oder andere juristische Einheit kann die Akkreditierung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und gemäß diesem Kapitel beantragen.
Der Antrag enthält die Angaben, die nach den harmonisierten Normen gemäß Anhang III erforderlich sind.
(2) Zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1 stellt ein Antragsteller der nationalen Akkreditierungsstelle vor Beginn der Bewertung gemäß Artikel 45 Folgendes zur Verfügung:
a) alle von der nationalen Akkreditierungsstelle verlangten Angaben;
b) die Verfahren und Angaben zu den Prozessen gemäß Artikel 41 Absatz 1 und die Angaben zum Qualitätsmanagementsystem gemäß Artikel 41 Absatz 2;
c) die Kompetenzkriterien gemäß Artikel 36 Absatz 2 Buchstaben a und b, die Ergebnisse des Kompetenzprozesses gemäß Artikel 36 und andere sachdienliche Unterlagen zur Kompetenz des gesamten an Prüftätigkeiten beteiligten Personals;
d) Angaben zu dem in Artikel 43 Absatz 6 genannten Verfahren zur Gewährleistung der dauerhaften Unparteilichkeit und Unabhängigkeit, einschließlich sachdienlicher Aufzeichnungen zur Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Antragstellers und seines Personals;
e) Angaben zu den technischen Sachverständigen und zum Schlüsselpersonal, die an der Prüfung der Berichte eines Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers beteiligt sind;
f) Angaben zum System und zum Prozess zur Gewährleistung geeigneter interner Prüfunterlagen;
g) sonstige in Artikel 42 Absatz 1 genannte sachdienliche Aufzeichnungen.
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