Artikel 45 Ziele der Akkreditierung — Die neue EU-Verordnung über die Akkreditierung und Prüfung
Gliederung
KAPITEL IV AKKREDITIERUNG
Artikel 45 Ziele der Akkreditierung
Rückverweise
Im Laufe des Akkreditierungsverfahrens und bei der Überwachung der akkreditierten Prüfstellen begutachtet die nationale Akkreditierungsstelle, ob die Prüfstelle und ihr Personal, das Prüftätigkeiten ausführt,
a) über die Kompetenz verfügen, die Berichte von Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibern gemäß dieser Verordnung zu prüfen;
b) die Berichte von Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibern im Einklang mit dieser Verordnung prüfen;
c) die in Kapitel III genannten Anforderungen erfüllen.
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