Artikel 44 Akkreditierung — Die neue EU-Verordnung über die Akkreditierung und Prüfung
Gliederung
KAPITEL IV AKKREDITIERUNG
Artikel 44 Akkreditierung
Rückverweise
Eine Prüfstelle, die einem Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber einen Prüfbericht ausstellt, muss für den in Anhang I genannten Tätigkeitsbereich akkreditiert worden sein, für den sie den Bericht eines Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers prüft.
Für die Prüfung von Bezugsdatenberichten oder Datenberichten neuer Marktteilnehmer muss eine Prüfstelle, die einem Anlagenbetreiber einen Prüfbericht ausstellt, zusätzlich für die in Anhang I genannte Tätigkeitsgruppe Nr. 98 akkreditiert worden sein.
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