Artikel 42 Aufzeichnung und Kommunikation — Die neue EU-Verordnung über die Akkreditierung und Prüfung
Gliederung
KAPITEL III ANFORDERUNGEN AN PRÜFSTELLEN
Artikel 42 Aufzeichnung und Kommunikation
(1) Eine Prüfstelle führt Aufzeichnungen, auch über die Kompetenz und Unparteilichkeit ihres Personals, um die Einhaltung dieser Verordnung nachzuweisen.
(2) Eine Prüfstelle stellt dem Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber und anderen Beteiligten im Einklang mit den harmonisierten Normen gemäß Anhang II regelmäßig Informationen zur Verfügung.
(3) Eine Prüfstelle wahrt im Einklang mit den harmonisierten Normen gemäß Anhang II die Vertraulichkeit der im Rahmen der Prüfung gewonnenen Informationen.
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