Artikel 41 Verfahren für Prüftätigkeiten — Die neue EU-Verordnung über die Akkreditierung und Prüfung
Gliederung
KAPITEL III ANFORDERUNGEN AN PRÜFSTELLEN
Artikel 41 Verfahren für Prüftätigkeiten
Rückverweise
(1) Eine Prüfstelle muss eines oder mehrere der in Kapitel II beschriebenen Verfahren für Prüftätigkeiten sowie die in Anhang II verlangten Verfahren und Prozesse einführen, dokumentieren, anwenden und aufrechterhalten. Bei der Einführung und Anwendung dieser Verfahren und Prozesse führt die Prüfstelle die Tätigkeiten im Einklang mit den in Anhang II genannten harmonisierten Normen aus.
(2) Eine Prüfstelle muss ein Qualitätsmanagementsystem einführen, dokumentieren, anwenden und aufrechterhalten, das gewährleistet, dass die Verfahren und Prozesse gemäß Absatz 1 im Einklang mit den harmonisierten Normen gemäß Anhang II einheitlich entwickelt, angewendet, verbessert und überprüft werden.
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