Artikel 40 Einsatz von technischen Sachverständigen — Die neue EU-Verordnung über die Akkreditierung und Prüfung
Gliederung
KAPITEL III ANFORDERUNGEN AN PRÜFSTELLEN
Artikel 40 Einsatz von technischen Sachverständigen
Rückverweise
(1) Die Prüfstelle kann technische Sachverständige zu den Prüftätigkeiten hinzuziehen, die die eingehenden Kenntnisse und das erforderliche Fachwissen zu einem bestimmten Thema haben, um den EU-EHS-Prüfer und den leitenden EU-EHS-Prüfer bei der Ausführung der Prüftätigkeiten zu unterstützen.
(2) Fehlt dem unabhängigen Überprüfer die Kompetenz, einen bestimmten Aspekt im Überprüfungsprozess zu beurteilen, so fordert die Prüfstelle die Unterstützung eines technischen Sachverständigen an.
(3) Der technische Sachverständige verfügt über die notwendige Kompetenz und das notwendige Fachwissen, um den EU-EHS-Prüfer und den leitenden EU-EHS-Prüfer oder erforderlichenfalls den unabhängigen Überprüfer wirksam bei der Aufgabe unterstützen zu können, zu dem seine Kenntnisse und sein Fachwissen gefragt sind. Darüber hinaus ist der technische Sachverständige hinreichend mit den Fertigkeiten vertraut, die in Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben a, b und c verlangt werden.
(4) Der technische Sachverständige nimmt genau beschriebene Aufgaben unter der Leitung und vollen Verantwortung des leitenden EU-EHS-Prüfers des Prüfteams, in dem der technische Sachverständige tätig ist, oder des unabhängigen Überprüfers wahr.
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