Artikel 39 Kompetenzanforderungen an unabhängige Überprüfer — Die neue EU-Verordnung über die Akkreditierung und Prüfung
Gliederung
KAPITEL III ANFORDERUNGEN AN PRÜFSTELLEN
Artikel 39 Kompetenzanforderungen an unabhängige Überprüfer
Rückverweise
(1) Der unabhängige Überprüfer besitzt die notwendige Befugnis, den Entwurf des Prüfberichts und die internen Prüfunterlagen gemäß Artikel 25 zu überprüfen.
(2) Der unabhängige Überprüfer erfüllt die in Artikel 38 Absatz 2 genannten Kompetenzanforderungen an einen leitenden EU-EHS-Prüfer.
(3) Der unabhängige Überprüfer verfügt über die erforderliche Kompetenz für die Analyse der Vollständigkeit und Integrität der verfügbaren Informationen, die Beanstandung fehlender oder widersprüchlicher Informationen und die Kontrolle von Datenwegen, um beurteilen zu können, ob die internen Prüfunterlagen vollständig sind und genügend Informationen zur Bestätigung des Entwurfs des Prüfberichts enthalten.
Keine Ergebnisse gefunden