Artikel 38 Kompetenzanforderungen an EU-EHS-Prüfer und leitende EU-EHS-Prüfer — Die neue EU-Verordnung über die Akkreditierung und Prüfung
Gliederung
KAPITEL III ANFORDERUNGEN AN PRÜFSTELLEN
Artikel 38 Kompetenzanforderungen an EU-EHS-Prüfer und leitende EU-EHS-Prüfer
Rückverweise
(1) Ein EU-EHS-Prüfer muss die Prüfung kompetent vornehmen können. Daher muss der EU-EHS-Prüfer mindestens
a) mit der Richtlinie 2003/87/EG, der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, der Delegierten Verordnung (EU) …/… (im Falle der Prüfung des Bezugsdatenberichts oder des Datenberichts des neuen Marktteilnehmers), der vorliegenden Verordnung, einschlägigen Normen und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften, geltenden Leitlinien sowie den einschlägigen Leitlinien und Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Prüfstelle eine Prüfung vornimmt, vertraut sein;
b) über Kenntnisse und Erfahrung mit Daten- und Informationsaudits verfügen, unter anderem in den Bereichen
c) fähig sein, die Tätigkeiten im Rahmen der Prüfung des Berichts eines Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers gemäß Kapitel II auszuführen;
d) über Kenntnisse der und Erfahrung mit den sektorspezifischen technischen Aspekten der Überwachung und Berichterstattung verfügen, die für den in Anhang I genannten Tätigkeitsbereich, in dem der EU-EHS-Prüfer die Prüfung vornimmt, wichtig sind.
(2) Ein leitender EU-EHS-Prüfer erfüllt die Kompetenzanforderungen an einen EU-EHS-Prüfer und verfügt nachweislich über die Kompetenz, ein Prüfteam zu leiten und die Verantwortung für die Ausführung der Prüftätigkeiten im Einklang mit dieser Verordnung zu übernehmen.
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