Artikel 35 Akkreditierungsbereiche — Die neue EU-Verordnung über die Akkreditierung und Prüfung
Gliederung
KAPITEL III ANFORDERUNGEN AN PRÜFSTELLEN
Artikel 35 Akkreditierungsbereiche
Rückverweise
Die Prüfstelle stellt einem Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber nur dann einen Prüfbericht aus, wenn dieser eine Tätigkeit ausübt, die in den in Anhang I dieser Verordnung genannten Tätigkeitsbereich fällt, für den die Prüfstelle im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und der vorliegenden Verordnung akkreditiert wurde.
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