Artikel 34 Vereinfachte Prüfpläne — Die neue EU-Verordnung über die Akkreditierung und Prüfung
Gliederung
KAPITEL II PRÜFUNG
Artikel 34 Vereinfachte Prüfpläne
Rückverweise
Wendet eine Prüfstelle einen vereinfachten Prüfplan an, so hält sie die Gründe für die Anwendung solcher Pläne in den internen Prüfunterlagen fest, einschließlich des Nachweises, dass die Voraussetzungen für die Anwendung vereinfachter Prüfpläne gegeben waren.
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