Artikel 32 Bedingungen für den Verzicht auf Standortbegehungen — Die neue EU-Verordnung über die Akkreditierung und Prüfung
Gliederung
KAPITEL II PRÜFUNG
Artikel 32 Bedingungen für den Verzicht auf Standortbegehungen
Rückverweise
Für den Verzicht auf Standortbegehungen gemäß Artikel 31 Absatz 1 muss eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt sein:
(1) Die Prüfung betrifft eine Anlage der Kategorie A gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 oder eine Anlage der Kategorie B gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung und
(2) Die Prüfung betrifft eine Anlage der Kategorie A gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 oder eine Anlage der Kategorie B gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung und
(3) Die Prüfung betrifft eine Anlage mit geringen Emissionen gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 und Nummer 2 Buchstaben a, b und c des vorliegenden Artikels finden Anwendung.
(4) Die Prüfung betrifft eine Anlage an einem unbesetzten Standort und
(5) Die Prüfung betrifft eine Anlage an einem abgelegenen oder unzugänglichen Ort, insbesondere Offshore-Anlagen, und
Nummer 2 kann auch angewendet werden, wenn die Anlage neben dem Stoffstrom gemäß Buchstabe a der Nummer einen oder mehrere De-minimis-Stoffströme verwendet, die aggregiert nicht den Schwellenwert für De-minimis-Stoffströme gemäß Artikel 19 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 überschreiten.
Keine Ergebnisse gefunden