Artikel 31 Vereinfachte Prüfung von Anlagen — Die neue EU-Verordnung über die Akkreditierung und Prüfung
Gliederung
KAPITEL II PRÜFUNG
Artikel 31 Vereinfachte Prüfung von Anlagen
Rückverweise
(1) Abweichend von Artikel 21 Absatz 1 kann die Prüfstelle vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Unterabsatz 2 beschließen, auf Standortbegehungen zu verzichten. Diese Entscheidung beruht auf dem Ergebnis der Risikoanalyse und erfolgt, nachdem sich die Prüfstelle vergewissert hat, dass der Fernzugriff auf alle einschlägigen Daten möglich ist und die Vorgaben für den Verzicht auf Standortbegehungen erfüllt sind. Die Prüfstelle teilt dies dem Anlagenbetreiber unverzüglich mit.
Der Anlagenbetreiber beantragt bei der zuständigen Behörde, dass diese die Entscheidung, auf die Standortbegehung zu verzichten, bestätigt.
Auf Antrag des betreffenden Anlagenbetreibers entscheidet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung aller nachstehend genannten Elemente, ob sie den Verzicht der Prüfstelle auf die Standortbegehung genehmigt:
a) die Informationen der Prüfstelle zum Ergebnis der Risikoanalyse;
b) die Information, dass der Fernzugriff auf die einschlägigen Daten möglich ist;
c) der Nachweis, dass die Umstände in Absatz 3 nicht auf die Anlage zutreffen;
d) der Nachweis, dass die Bedingungen für den Verzicht auf Standortbegehungen erfüllt sind.
(2) Für den Verzicht auf Standortbegehungen von Anlagen mit geringen Emissionen gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 ist die Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Absatz 1 nicht erforderlich.
(3) Die Prüfstelle führt immer Standortbegehungen durch, wenn
a) sie zum ersten Mal einen Emissionsbericht des Anlagenbetreibers prüft;
c) das Monitoringkonzept im Berichtszeitraum erheblichen Änderungen einschließlich der Änderungen gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 unterzogen wurde.;
d) der Bezugsdatenberichts oder der Datenbericht des neuen Marktteilnehmers eines Anlagenbetreibers geprüft wird.
(4) Absatz 3 Buchstabe c ist nicht anwendbar, wenn im Berichtszeitraum nur Änderungen des Standardwerts eines Berechnungsfaktors gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe h der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 vorgenommen wurden.
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