Artikel 30 Verbesserung des Überwachungs- und Berichterstattungsverfahrens — Die neue EU-Verordnung über die Akkreditierung und Prüfung
Gliederung
KAPITEL II PRÜFUNG
Artikel 30 Verbesserung des Überwachungs- und Berichterstattungsverfahrens
Rückverweise
(1) Hat die Prüfstelle Bereiche ermittelt, in denen der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber seine Ergebnisse in Bezug auf die nachstehenden Buchstaben a bis e verbessern kann, so nimmt sie in den Prüfbericht Empfehlungen für Verbesserungen in diesen Bereichen auf:
a) die Risikobewertung des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers;
b) die Entwicklung, Dokumentation, Durchführung und Aufrechterhaltung von Datenflussaktivitäten und Kontrolltätigkeiten sowie die Bewertung des Kontrollsystems;
c) die Entwicklung, Dokumentation, Durchführung und Aufrechterhaltung von Verfahren für Datenflussaktivitäten und Kontrolltätigkeiten sowie von anderen Verfahren, die ein Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 oder Artikel 11 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) …/… einführen muss;
d) die Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen oder Tonnenkilometer, auch mit Blick auf das Erreichen höherer Ebenen, die Risikominderung und eine gesteigerte Effizienz der Überwachung und Berichterstattung;
e) die Überwachung von und Berichterstattung über Daten für Bezugsdatenberichte und Datenberichte neuer Marktteilnehmer.
(2) Bei der Prüfung, die auf das Jahr folgt, in dem die Verbesserungsempfehlungen im Prüfbericht festgehalten wurden, kontrolliert die Prüfstelle, ob und wie der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber den Verbesserungsempfehlungen nachgekommen ist.
Ist der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber diesen Empfehlungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nachgekommen, bewertet die Prüfstelle, wie sich dies auf das Risiko von Falschangaben und Nichtkonformitäten auswirkt.
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