Artikel 3 Begriffsbestimmungen — Die neue EU-Verordnung über die Akkreditierung und Prüfung
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Rückverweise
Über die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Richtlinie 2003/87/EG und in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 hinaus bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck
1. „Entdeckungsrisiko“ das Risiko, dass die Prüfstelle eine wesentliche Falschangabe nicht entdeckt;
2. „Akkreditierung“ die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine Prüfstelle die Anforderungen harmonisierter Normen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und die Anforderungen der vorliegenden Verordnung an die Prüfung der Berichte von Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibern erfüllt;
3. „Prüfstelle“ eine juristische Person oder andere juristische Einheit, die Prüftätigkeiten nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung durchführt und von einer nationalen Akkreditierungsstelle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und der vorliegenden Verordnung akkreditiert wurde, oder eine natürliche Person, die unbeschadet Artikel 5 Absatz 2 der letztgenannten Verordnung zum Zeitpunkt der Ausstellung eines Prüfberichts anderweitig ermächtigt ist;
4. „Prüfung“ die Tätigkeiten, die eine Prüfstelle ausführt, um einen Prüfbericht gemäß dieser Verordnung zu erstellen;
5. „Falschangabe“ eine Auslassung, Fehlinterpretation oder ein Fehler in den Berichtsdaten des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers, zulässige Unsicherheiten gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 ausgenommen;
6. „wesentliche Falschangabe“ eine Falschangabe, die nach Einschätzung der Prüfstelle für sich allein oder zusammen mit anderen die Wesentlichkeitsschwelle übersteigt oder die Bearbeitung des Berichts des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers durch die zuständige Behörde beeinflussen könnte;
8. „Akkreditierungsbereich“ in Anhang I genannte Tätigkeiten, für die die Akkreditierung beantragt oder erteilt wurde;
9. „Kompetenz“ die Fähigkeit, Kenntnisse anzuwenden und Fachkönnen einzusetzen, um eine Tätigkeit auszuführen;
10. „Wesentlichkeitsschwelle“ den quantitativen Schwellen- oder Grenzwert, oberhalb dessen die Prüfstelle Falschangaben für sich allein oder in Verbindung mit anderen als wesentlich erachtet;
11. „Kontrollsystem“ die Risikobewertung des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers und die Gesamtheit seiner Kontrolltätigkeiten, einschließlich deren fortlaufender Verwaltung, die ein Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber gemäß Artikel 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 oder gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) …/… eingeführt, dokumentiert, angewendet und aufrechterhalten hat;
12. „Kontrolltätigkeiten“ Handlungen oder Maßnahmen des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers zur Minderung inhärenter Risiken;
13. „Nichtkonformität“ entweder
14. „Standort“ für die Zwecke der Prüfung des Emissions- oder Tonnenkilometerberichts eines Luftfahrzeugbetreibers die Orte, an denen der Überwachungsprozess festgelegt und verwaltet wird, einschließlich der Orte, an denen sachdienliche Daten und Informationen kontrolliert und gespeichert werden;
15. „Kontrollumfeld“ das Umfeld, in dem das interne Kontrollsystem funktioniert, und sämtliche Maßnahmen, die die Unternehmensleitung eines Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers trifft, um sicherzustellen, dass dieses interne Kontrollsystem bekannt ist;
16. „inhärentes Risiko“ die Anfälligkeit eines Parameters im Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers für Falschangaben, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen eine wesentliche Falschangabe darstellen könnten, bevor die Auswirkungen etwaiger einschlägiger Kontrolltätigkeiten berücksichtigt werden;
17. „Kontrollrisiko“ die Anfälligkeit eines Parameters im Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers für Falschangaben, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen eine wesentliche Falschangabe darstellen könnten und die vom Kontrollsystem weder rechtzeitig verhindert, noch erkannt und berichtigt werden;
18. „Prüfrisiko“ das vom inhärenten Risiko, Kontrollrisiko und Entdeckungsrisiko abhängige Risiko, dass die Prüfstelle ein unangemessenes Prüfgutachten abgibt, wenn der Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers wesentliche Falschangaben enthält;
19. „hinreichende Sicherheit“ einen im Prüfgutachten positiv zum Ausdruck kommenden hohen, jedoch nicht absoluten Grad an Sicherheit, dass der prüfungspflichtige Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers keine wesentlichen Falschangaben enthält;
20. „analytische Verfahren“ die Analyse der Datenfluktuationen und -trends, einschließlich der Analyse der Datenbeziehungen, die nicht mit anderen einschlägigen Informationen vereinbar sind oder die von den erwarteten Mengen abweichen;
21. „interne Prüfunterlagen“ alle internen Unterlagen, die eine Prüfstelle zusammengestellt hat, um alle dokumentarischen Belege und Begründungen von Tätigkeiten aufzuzeichnen, die zur Prüfung des Berichts eines Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers ausgeführt wurden;
22. „leitender EU-EHS-Prüfer“ einen EU-EHS-Prüfer, dem die Leitung und Überwachung des Prüfteams übertragen wurde und der dafür verantwortlich ist, dass der Bericht eines Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers geprüft und darüber Bericht erstattet wird;
23. „EU-EHS-Prüfer“ ein einzelnes Mitglied eines mit der Prüfung des Berichts eines Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers beauftragten Prüfteams, das nicht der leitende EU-EHS-Prüfer ist;
24. „technischer Sachverständiger“ eine Person, die eingehende Kenntnisse und Fachwissen zu einem bestimmten Gegenstand liefert, die für die Ausführung der Prüftätigkeiten im Sinne von Kapitel III und der Akkreditierungstätigkeiten im Sinne von Kapitel V erforderlich sind;
25. „Grad an Sicherheit“ das Maß an Sicherheit, das die Prüfstelle im Prüfbericht unter Berücksichtigung des Ziels bietet, das Prüfrisiko entsprechend den Rahmenbedingungen der Prüfverpflichtung zu verringern;
26. „Begutachter“ eine Person, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle beauftragt wurde, allein oder als Teil eines Begutachtungsteams eine Prüfstelle nach Maßgabe dieser Verordnung zu begutachten;
27. „leitender Begutachter“ einen Begutachter, dem die Gesamtverantwortung für die Begutachtung einer Prüfstelle gemäß dieser Verordnung übertragen wurde;
28. „Bezugsdatenbericht“ einen Bericht, der gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) …/… von einem Anlagenbetreiber vorgelegt wird;
29. „Datenbericht des neuen Marktteilnehmers“ einen Bericht, der gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) …/… von einem Anlagenbetreiber vorgelegt wird.
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