Artikel 29 Behandlung noch offener nichtwesentlicher Nichtkonformitäten — Die neue EU-Verordnung über die Akkreditierung und Prüfung
Gliederung
KAPITEL II PRÜFUNG
Artikel 29 Behandlung noch offener nichtwesentlicher Nichtkonformitäten
Rückverweise
(1) Die Prüfstelle beurteilt, ob der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber gegebenenfalls die im Prüfbericht zum vorangegangenen Überwachungszeitraum genannten Nichtkonformitäten gemäß den an ihn gerichteten Vorgaben in Artikel 69 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 behoben hat.
Hat der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber diese Nichtkonformitäten nicht gemäß Artikel 69 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 behoben, so erwägt die Prüfstelle, ob diese Unterlassung das Risiko von Falschangaben erhöht oder erhöhen kann.
Die Prüfstelle gibt im Prüfbericht an, ob der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber diese Nichtkonformitäten behoben hat.
(2) Die Prüfstelle nimmt in die internen Prüfunterlagen nähere Angaben dazu auf, wann und wie der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber festgestellte Nichtkonformitäten im Verlauf der Prüfung behoben hat.
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