Artikel 28 Eingeschränkter Prüfumfang — Die neue EU-Verordnung über die Akkreditierung und Prüfung
Gliederung
KAPITEL II PRÜFUNG
Artikel 28 Eingeschränkter Prüfumfang
Rückverweise
In folgenden Fällen kann die Prüfstelle beschließen, dass der in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c genannte Prüfumfang zu eingeschränkt ist:
a) Es fehlen Daten, weswegen sich die Prüfstelle die notwendigen Belege nicht beschaffen kann, die nötig sind, um das Prüfrisiko so weit zu senken, dass hinreichende Sicherheit gegeben ist;
b) die zuständige Behörde hat das Monitoringkonzept nicht genehmigt;
c) das Monitoringkonzept oder der Plan zur Überwachungsmethodik ist nicht umfassend oder klar genug, um Schlussfolgerungen aus der Prüfung zu ziehen;
d) die Prüfstelle hat vom Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber zu wenige Informationen erhalten, um die Prüfung durchführen zu können.
e) die Delegierte Verordnung (EU) …/… oder der Mitgliedstaat fordern die Genehmigung des Plans zur Überwachungsmethodik durch die zuständige Behörde vor der Vorlage des Bezugsdatenberichts und die zuständige Behörde hat den Plan nicht vor Beginn der Prüfung genehmigt.
Keine Ergebnisse gefunden