Artikel 24 Schlussfolgerungen aus den Prüferkenntnissen — Die neue EU-Verordnung über die Akkreditierung und Prüfung
Gliederung
KAPITEL II PRÜFUNG
Artikel 24 Schlussfolgerungen aus den Prüferkenntnissen
Nach Abschluss der Prüfung führt die Prüfstelle unter Berücksichtigung der im Laufe der Prüfung erhaltenen Informationen Folgendes durch:
a) Sie überprüft die endgültigen Daten des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers einschließlich Daten, die aufgrund von Informationen aus der Prüfung angepasst wurden;
b) sie überprüft die Begründung des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers für Differenzen zwischen den endgültigen Daten und den zuvor vorgelegten Daten;
c) sie überprüft das Ergebnis der Bewertung, mit der ermittelt wird, ob das von der zuständigen Behörde genehmigte Monitoringkonzept bzw. der Plan zur Überwachungsmethodik und die darin beschriebenen Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurden;
d) sie beurteilt, ob das Prüfrisiko gering genug ist, um hinreichende Sicherheit zu bieten;
e) sie stellt sicher, dass genügend Belege gesammelt wurden, um mit hinreichender Sicherheit ein Prüfgutachten dahin gehend abgeben zu können, dass der Bericht keine wesentlichen Falschangaben enthält;
f) sie sorgt dafür, dass das Prüfverfahren vollständig in den internen Prüfunterlagen dokumentiert wird und im Prüfbericht ein endgültiges Urteil festgehalten werden kann.
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