Artikel 23 Wesentlichkeitsschwelle — Die neue EU-Verordnung über die Akkreditierung und Prüfung
Gliederung
KAPITEL II PRÜFUNG
Artikel 23 Wesentlichkeitsschwelle
Rückverweise
(1) Für die Prüfung der Emissionsberichte gilt in den folgenden Fällen eine Wesentlichkeitsschwelle von 5 % der im zu prüfenden Berichtszeitraum insgesamt gemeldeten Emissionen:
a) Anlagen der Kategorie A gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 und Anlagen der Kategorie B gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung;
b) Luftfahrzeugbetreiber mit Jahresemissionen von höchstens 500 Kilotonnen fossilem CO2.
(2) Für die Prüfung der Emissionsberichte gilt in den folgenden Fällen eine Wesentlichkeitsschwelle von 2 % der im zu prüfenden Berichtszeitraum insgesamt gemeldeten Emissionen:
a) Anlagen der Kategorie C gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066;
b) Luftfahrzeugbetreiber mit Jahresemissionen von mehr als 500 Kilotonnen fossilem CO2.
(3) Für die Prüfung der Tonnenkilometerberichte von Luftfahrzeugbetreibern gilt eine Wesentlichkeitsschwelle von 5 % der im zu prüfenden Berichtszeitraum insgesamt gemeldeten Tonnenkilometerdaten.
(4) Für die Prüfung der Bezugsdatenberichte oder Datenberichte neuer Marktteilnehmer gilt eine Wesentlichkeitsschwelle von 5 % der insgesamt gemeldeten folgenden Werte:
a) die Gesamtemissionen der Anlage, sofern sich die Daten auf Emissionen beziehen;
b) gegebenenfalls die Summe der Importe und der Erzeugung messbarer Wärme (Nettomenge), sofern sich die Daten auf messbare Wärme beziehen;
c) gegebenenfalls die Summe der importierten und in der Anlage erzeugten Menge von Restgasen;
d) die Aktivitätsrate jedes einzelnen relevanten Anlagenteils mit Produkt-Benchmark.
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