Artikel 21 Standortbegehungen — Die neue EU-Verordnung über die Akkreditierung und Prüfung
Gliederung
KAPITEL II PRÜFUNG
Artikel 21 Standortbegehungen
Rückverweise
(1) Einmal oder mehrfach im Laufe des Prüfverfahrens führt die Prüfstelle zu einem geeigneten Zeitpunkt eine Begehung durch, um das Funktionieren der Messgeräte und Überwachungssysteme zu bewerten, Interviews zu führen, die in diesem Kapitel vorgesehenen Tätigkeiten auszuführen und hinreichende Informationen und Nachweise zu sammeln, um den Schluss ziehen zu können, dass der Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers keine wesentlichen Falschangaben enthält.
(2) Der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber gewährt der Prüfstelle Zugang zu seinen Standorten.
(3) Zur Prüfung des Emissionsberichts eines Anlagenbetreibers nutzt die Prüfstelle eine Begehung auch dafür, die Anlagengrenzen und die Vollständigkeit der Stoffströme und Emissionsquellen zu überprüfen.
(4) Zur Prüfung des Bezugsdatenberichts oder des Datenberichts des neuen Marktteilnehmers eines Anlagenbetreibers nutzt die Prüfstelle eine Begehung auch dafür, die Grenzen der Anlage und ihrer Anlagenteile sowie die Vollständigkeit der Stoffströme, Emissionsquellen und technischen Verbindungen zu überprüfen.
(5) Zur Prüfung des Emissionsberichts, des Bezugsdatenberichts oder des Datenberichts des neuen Marktteilnehmers eines Anlagenbetreibers entscheidet die Prüfstelle anhand der Risikoanalyse, ob weitere Orte begangen werden müssen, und insbesondere, ob wichtige Teile der Datenflussaktivitäten und Kontrolltätigkeiten an anderen Orten, z. B. im Firmensitz und anderen Büros außerhalb des Standorts, durchgeführt werden.
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