Artikel 20 Stichprobenauswahl — Die neue EU-Verordnung über die Akkreditierung und Prüfung
Gliederung
KAPITEL II PRÜFUNG
Artikel 20 Stichprobenauswahl
Rückverweise
(1) Bei der Untersuchung der Konformität der in Artikel 14 Buchstaben b und c genannten Kontrolltätigkeiten und -verfahren oder bei den in den Artikeln 15 und 16 genannten Untersuchungen kann die Prüfstelle für einen Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber spezifische Probenahmeverfahren anwenden, sofern aufgrund der Risikoanalyse eine Probenahme gerechtfertigt ist.
(2) Stellt die Prüfstelle im Laufe der Probenahme eine Nichtkonformität oder eine Falschangabe fest, so fordert sie den Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber auf, die wesentlichen Gründe der Nichtkonformität oder der Falschangabe zu erklären, um deren Auswirkungen auf die gemeldeten Daten beurteilen zu können. Anhand des Ergebnisses dieser Beurteilung legt die Prüfstelle fest, ob zusätzliche Prüftätigkeiten erforderlich sind, ob der Probenumfang erweitert werden muss und welcher Teil der Datengesamtheit vom Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber berichtigt werden muss.
(3) Die Prüfstelle dokumentiert in den internen Prüfunterlagen das Ergebnis der in den Artikeln 14 bis 17 genannten Überprüfungen, einschließlich der Einzelheiten zusätzlicher Proben.
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