Artikel 17 Prüfung der ordnungsgemäßen Anwendung der Überwachungsmethodik — Die neue EU-Verordnung über die Akkreditierung und Prüfung
Gliederung
KAPITEL II PRÜFUNG
Artikel 17 Prüfung der ordnungsgemäßen Anwendung der Überwachungsmethodik
Rückverweise
(1) Die Prüfstelle kontrolliert, ob die im Monitoringkonzept von der zuständigen Behörde genehmigte Überwachungsmethode einschließlich spezifischer Einzelheiten ordnungsgemäß angewendet wurde.
(2) Zur Prüfung des Emissionsberichts des Anlagenbetreibers überprüft die Prüfstelle, ob der von der zuständigen Behörde genehmigte Probenahmeplan gemäß Artikel 33 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 ordnungsgemäß angewendet und durchgeführt wird.
(3) Für die Prüfung des Bezugsdatenberichts oder des Datenberichts des neuen Marktteilnehmers des Anlagenbetreibers überprüft die Prüfstelle, ob die im Plan zur Überwachungsmethodik festgelegte Methodik zur Erhebung und Überwachung der Daten ordnungsgemäß angewendet wird, einschließlich der folgenden Elemente:
a) Werden alle Daten über Emissionen, Inputs, Outputs und Energieströme den Anlagenteilen entsprechend den Systemgrenzen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) …/… ordnungsgemäß zugeordnet?
b) Sind die Daten vollständig und sind Datenlücken oder doppelte Erfassungen aufgetreten?
c) Beruhen die Aktivitätsraten für Produkt-Benchmarks auf einer ordnungsgemäßen Anwendung der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) …/… aufgeführten Produktdefinitionen?
d) Wurden die Aktivitätsraten der Anlagenteile mit Wärme-Benchmark, der Fernwärmeanlagenteile, des Anlagenteils mit Brennstoff-Benchmark und der Anlagenteile mit Prozessemissionen entsprechend den hergestellten Produkten und entsprechend den gemäß Artikel 10b Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG angenommenen delegierten Rechtsakten ordnungsgemäß zugeordnet?
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Lassen sich die Differenzen der Messwerte in den beiden Anlagen nicht durch die Unsicherheit der Messsysteme erklären, so überprüft die Prüfstelle, ob zum Ausgleich der Messwertdifferenzen Anpassungen vorgenommen wurden, ob es konservative Anpassungen waren und ob die zuständige Behörde diese Anpassungen genehmigt hat.
(5) Beschluss 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 130 vom 17.5.2011, S. 1).
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