Artikel 12 Risikoanalyse — Die neue EU-Verordnung über die Akkreditierung und Prüfung
Gliederung
KAPITEL II PRÜFUNG
Artikel 12 Risikoanalyse
Rückverweise
(1) Um eine wirksame Prüfung zu konzipieren, zu planen und durchzuführen, ermittelt und analysiert die Prüfstelle folgende Aspekte:
a) die inhärenten Risiken;
b) Kontrolltätigkeiten;
c) die Kontrollrisiken in Bezug auf die Wirksamkeit der Kontrolltätigkeiten, wenn Kontrolltätigkeiten gemäß Buchstabe b durchgeführt wurden.
(2) Zur Ermittlung und Analyse der in Absatz 1 genannten Aspekte zieht die Prüfstelle mindestens Folgendes heran:
a) die Ergebnisse der strategischen Analyse gemäß Artikel 11 Absatz 1;
b) die Informationen nach Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c;
c) die Wesentlichkeitsschwelle gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b.
(3) Stellt die Prüfstelle fest, dass der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber in seiner Risikobewertung die einschlägigen inhärenten Risiken und Kontrollrisiken nicht ermittelt hat, so teilt sie dies dem Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber mit.
(4) Die Prüfstelle revidiert die Risikoanalyse und ändert oder wiederholt die vorzunehmenden Prüftätigkeiten, wenn dies angesichts der bei der Prüfung erhaltenen Informationen angezeigt ist.
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