Artikel 11 Strategische Analyse — Die neue EU-Verordnung über die Akkreditierung und Prüfung
Gliederung
KAPITEL II PRÜFUNG
Artikel 11 Strategische Analyse
Rückverweise
(1) Zu Beginn der Prüfung untersucht die Prüfstelle, welcher Art, wie umfangreich und wie komplex die Prüfaufgaben voraussichtlich sind, indem sie alle Tätigkeiten, die für die Anlage oder den Luftfahrzeugbetreiber relevant sind, einer strategischen Analyse unterzieht.
(2) Um die Tätigkeiten der Anlage oder des Luftfahrzeugbetreibers zu verstehen, erhebt und bewertet die Prüfstelle die Informationen, die notwendig sind, um zu beurteilen, ob das Prüfteam hinreichende Kompetenz für die Prüfung besitzt, um festzustellen, ob der vertraglich vorgesehene Zeitaufwand angemessen ist, und um sich zu vergewissern, dass sie die notwendige Risikoanalyse durchführen kann. Diese Informationen müssen mindestens Folgendes umfassen:
a) die Informationen nach Artikel 10 Absatz 1;
b) die erforderliche Wesentlichkeitsschwelle;
c) die Informationen aus den Prüfungen der Vorjahre, wenn die Prüfstelle die Prüfung für denselben Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber ausführt.
(3) Bei der Bewertung der in Absatz 2 genannten Informationen beurteilt die Prüfstelle mindestens Folgendes:
a) für die Prüfung des Emissionsberichts des Anlagenbetreibers die Anlagenkategorie gemäß Artikel 19 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 und die in der Anlage ausgeführten Tätigkeiten;
b) für die Prüfung des Emissions- oder Tonnenkilometerberichts des Luftfahrzeugbetreibers Art und Größe des Luftfahrzeugbetreibers, die Verteilung der Informationen auf verschiedene Orte und Zahl und Art der Flüge;
c) das von der zuständigen Behörde genehmigte Monitoringkonzept bzw. der Plan zur Überwachungsmethodik sowie die Einzelheiten der in diesem Konzept bzw. in diesem Plan vorgesehenen Überwachungsmethodik;
d) Art, Größe und Komplexität der Emissionsquellen und Stoffströme sowie die Geräte und Verfahren, mit denen die Emissions- oder Tonnenkilometerdaten bzw. die für die kostenlose Zuteilung relevanten Daten ermittelt wurden, einschließlich der im Monitoringkonzept bzw. im Plan zur Überwachungsmethodik beschriebenen Messgeräte, Herkunft und Anwendung von Berechnungsfaktoren und andere Primärdatenquellen;
e) die Datenflussaktivitäten, das Kontrollsystem und das Kontrollumfeld.
(4) Bei der strategische Analyse untersucht die Prüfstelle, ob
a) das vorgelegte Monitoringkonzept bzw. der vorgelegte Plan zur Überwachungsmethodik der neuesten Version entspricht und erforderlichenfalls von der zuständigen Behörde genehmigt wurde;
b) das Monitoringkonzept im Berichtszeitraum bzw. der Plan zur Überwachungsmethodik im Bezugszeitraum geändert wurde;
c) gegebenenfalls die in Buchstabe b genannten Änderungen der zuständigen Behörde gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 mitgeteilt oder gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Durchführungsverordnung von der zuständigen Behörde genehmigt wurden;
d) gegebenenfalls die in Buchstabe b genannten Änderungen der zuständigen Behörde gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) …/… mitgeteilt oder gemäß Artikel 9 Absatz 4 der genannten Verordnung von der zuständigen Behörde genehmigt wurden.
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