Artikel 10 Angaben eines Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers — Die neue EU-Verordnung über die Akkreditierung und Prüfung
Gliederung
KAPITEL II PRÜFUNG
Artikel 10 Angaben eines Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers
Rückverweise
(1) Vor der strategischen Analyse und in weiteren Phasen der Prüfung stellt der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber der Prüfstelle Folgendes zur Verfügung:
a) die dem Anlagenbetreiber erteilte Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen, wenn sie die Prüfung des Emissionsberichts eines Anlagenbetreibers betrifft;
b) die neueste Version des Monitoringkonzepts des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers sowie jede andere sachdienliche Version des Monitoringkonzepts, die von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, einschließlich des Nachweises der Genehmigung;
c) die neueste Version des Plans zur Überwachungsmethodik des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers sowie jede andere sachdienliche Version des Plans zur Überwachungsmethodik, die von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, gegebenenfalls einschließlich des Nachweises der Genehmigung;
d) eine Beschreibung der Datenflussaktivitäten des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers;
e) die gegebenenfalls in Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 oder in Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) …/… genannte Risikobewertung und einen Überblick über das Kontrollsystem als Ganzes;
f) gegebenenfalls die vereinfachte Unsicherheitsbewertung gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) …/…;
g) die in dem von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzept bzw. dem Plan zur Überwachungsmethodik genannten Verfahren, einschließlich der Verfahren für Datenflussaktivitäten und Kontrolltätigkeiten;
i) die Bezugsdatenberichte früherer Zuteilungszeiträume für frühere Zuteilungsphasen und die Berichte über die Jahresaktivitätsrate der Vorjahre, die der zuständigen Behörde gegebenenfalls für die Zwecke von Artikel 10a Absatz 21 der Richtlinie 2003/87/EG vorgelegt wurden;
j) gegebenenfalls den von der zuständigen Behörde genehmigten Probenahmeplan des Anlagenbetreibers gemäß Artikel 33 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066;
k) die Aufzeichnungen aller Änderungen gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, wenn das Monitoringkonzept im Berichtszeitraum geändert wurde;
l) gegebenenfalls den Bericht gemäß Artikel 69 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066;
m) den Prüfbericht des Vorjahres oder gegebenenfalls des vorangegangenen Bezugszeitraums, wenn diese Prüfstelle im Vorjahr oder gegebenenfalls im vorangegangenen Bezugszeitraum nicht die Prüfung für den betreffenden Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber ausgeführt hat;
n) die einschlägige Korrespondenz mit der zuständigen Behörde, insbesondere Informationen im Zusammenhang mit der Mitteilung von Änderungen des Monitoringkonzepts bzw. des Plans zur Überwachungsmethodik;
o) Angaben zu den Datenbanken und -quellen, einschließlich der von Eurocontrol oder einer anderen einschlägigen Organisation, die für Überwachungs- und Berichterstattungszwecke herangezogen wurden;
p) wenn die Prüfung den Emissionsbericht einer Anlage betrifft, die gemäß Richtlinie 2009/31/EG Treibhausgase geologisch in einer Speicherstätte speichern darf, den gemäß der Richtlinie erforderlichen Überwachungsplan und die gemäß Artikel 14 der Richtlinie erforderlichen Berichte, die zumindest den Berichtszeitraum des zu prüfenden Emissionsberichts betreffen;
q) gegebenenfalls die Genehmigung der zuständigen Behörden zum Verzicht auf Anlagebegehungen gemäß Artikel 31 Absatz 1;
r) Nachweis des Anlagenbetreibers über die Konformität mit den Unsicherheitsschwellenwerten für die im Monitoringkonzept festgehaltenen Ebenen;
s) jede andere sachdienliche Information, die für die Planung und Ausführung der Prüfung notwendig ist.
(2) Bevor die Prüfstelle den Prüfbericht ausstellt, legt der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber ihr einen autorisierten und intern validierten Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers vor.
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